Richtig schenken und beschenkt werden – Steuerfallen vermeiden

Von | November 19, 2017

wegweiser-steuerfallen-vermeisenTraditionell halten viele Finanzämter alljährlich den sogenannten Weihnachtsfrieden. In der Zeit von Weihnachten bis Neujahr drohen Unternehmen und Steuerzahlern in den meisten Fällen keine Bußgeldbescheide, Vollstreckungen oder Rechnungsprüfungen. Doch diese Ruhepause ist nur von kurzer Dauer und bezieht sich leider auch nicht auf all die anderen schönen Dinge, die das Weihnachtsfest so mit sich bringt. Damit gutgemeinte Weihnachtspräsente für Kunden, Weihnachtsfeiern oder Weihnachtsgratifikationen für Arbeitgeber und Mitarbeiter nicht zum finanziellen Stolperstein werden, sind einige grundsätzliche Regelungen zu beachten. Denn nach Weihnachten schaut der Fiskus wieder ganz genau hin.

Zuwendungen für Geschäftskunden

Kleine Anerkennungen für Kunden können von Unternehmen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dabei ist aber zu beachten, dass die Obergrenze für Geschenke bei 35 Euro pro Person und Jahr liegt. Etwaige Werbegeschenke oder Präsente die übers Jahr verteilt bereits vergeben wurden, werden also summiert. Damit genau nachvollzogen werden kann, welcher Kunde Geschenke in welchem Wert erhalten hat, muss ab 10 Euro eine detaillierte Empfängerliste geführt werden. Wird die Grenze von 35 Euro überschritten, ist nicht nur die Differenz, sondern der gesamte Betrag als private Ausgabe anzugeben. Das bedeutet, dass die Summe als Entnahme aus dem Betriebsvermögen gehandhabt wird und als Gewinn zu versteuern ist.

Geschenke versteuern

Achtung, auch die Beschenkten – Geschäftskunden wie Mitarbeiter – sind in der Pflicht, das erhaltene Präsent zu versteuern. Der Steuersatz richtet sich dabei nach den persönlichen steuerlichen Rahmenbedingungen. Dies gilt für alle Artikel über 10 Euro – nur sogenannte „Streuartikel“ mit geringem Wert wie Tassen, Pralinen oder Kugelschreiber etc. – sind von dieser Steuerpflicht befreit. Wer als Schenkender seinen Kunden diese Pflicht abnehmen möchte, der kann vorab eine pauschale Steuerabgabe von 30 Prozent des Kaufpreises leisten. Dies sollte dem Beschenkten dann aber unbedingt mitgeteilt werden, damit dieser die Zahlung nicht doppelt leistet. Im Gegenzug sollte man auch als Empfänger immer sicher gehen, dass der Schenker alle steuerlichen Rahmenbedingungen bedacht hat – und im Zweifelsfall besser noch einmal nachfragen.

Präsente für Mitarbeiter

Die Rahmenbedingungen für Geschenke an Mitarbeiter sind etwas lockerer. Angestellte dürfen jeden Monat steuerfrei Sachgeschenke im Wert von 44 Euro annehmen. Diese Geschenke können vom Arbeitgeber als Betriebsausgabe angerechnet werden. Sollte es sich um größere Sachgeschenke mit einem Wert über dem Freibetrag handeln, müssen diese entweder wieder vom Arbeitgeber vorab oder vom Angestellten zusammen mit dem Lohn versteuert werden. Geldgeschenke müssen übrigens immer versteuert werden – hier gibt es keine Mindestgrenzen.

Freibetrag für Weihnachtsfeier

Auch für die Weihnachtsfeier gibt es steuerliche Regelungen, um die Rahmenbedingungen des Vorsteuerabzugs optimal nutzen zu können. Pro Mitarbeiter dürfen hier für die Betriebsfeier und eventuelle Geschenke maximal ein Freibetrag von 110 Euro geltend gemacht werden. Wird dieser Betrag überschritten, wandelt sich der Freibetrag in Lohnsteuer um, die vom Arbeitnehmer bzw. dem Teilnehmer des Betriebsfests zu zahlen ist. Seit 2015 gilt diese Besteuerung jedoch nicht mehr für den gesamten Pro-Kopf-Betrag, sondern nur noch für die Differenz, für die eine 25-prozentige Pauschalsteuer fällig wird. Noch vor wenigen Jahren berechnete sich der Pro-Kopf-Betrag lediglich aus den Kosten, die auch für den Teilnehmer einen wirklichen Gegenwert hatten, wie Catering oder Veranstaltungsprogramm. Nach der neuesten Regelung werden jedoch alle Kosten eingerechnet, wie auch Hotel oder die Miete für den Veranstaltungsraum. Dadurch wird der Spielraum für Betriebsfeiern enger. Pro Jahr können übrigens zwei Betriebsfeiern geltend gemacht werden.

Um sich nicht versehentlich in Unannehmlichkeiten zu manövrieren, sollte vor einer größeren Weihnachtsaktion – ob Geschenke oder Feier – unbedingt ein sachkundiger Steuer- oder Finanzberater hinzugezogen werden. Denn trotz Steuer und möglicher Änderungen im Steuergesetz soll doch schenken und beschenkt werden weiterhin allen Freude bereiten.

Weitere Infos zum Thema finden Sie in unserem Artikel „Wie lassen sich Kundengeschenke zu Weihnachten als Betriebsausgaben steuerlich absetzen?

Bitte beachtet Sie, dass die hier erwähnten steuerlichen Regelungen zum Zeitpunkt der Artikelveröffentlichung rechtsgültig sind und diese durch gesetzliche Änderungen ihre Rechtsgültigkeit verlieren können

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Ein Gedanke zu „Richtig schenken und beschenkt werden – Steuerfallen vermeiden

  1. Silvia

    Ein sehr informativer Artikel. In diesem Bereich kommen ja doch immer wieder Fragen auf. Da wird dieser Artikel einigen sicherlich eine sehr große Hilfe sein.

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